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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für das sogenannte „Mietrecht II“ vorgelegt. Damit sollen Mieter in Ballungsräumen und angespannten Märkten stärker vor extremen Kostensteigerungen geschützt werden. Für private Vermieter und Investoren im Rheinland (insb. Köln, Düsseldorf und Bonn) ergeben sich wichtige Änderungen.

Die Kernpunkte der geplanten Reform

Der Entwurf sieht Verschärfungen in vier zentralen Bereichen vor, die das tägliche Vermietungsgeschäft direkt beeinflussen:

1. Deckelung von Indexmieten

Indexmietverträge erfreuten sich in den letzten Jahren aufgrund der Inflation großer Beliebtheit bei Vermietern. Der Gesetzgeber plant nun, Erhöhungen bei Indexmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal **3,5 % pro Jahr** zu deckeln. Steigt der Verbraucherpreisindex (VPI) stärker, verpufft der darüberliegende Anstieg für den Vermieter.

2. Strikte Regeln für möblierte Vermietung

Bislang nutzen viele Vermieter die Möblierung, um die Mietpreisbremse legal zu umgehen, da der Möblierungszuschlag nicht transparent ausgewiesen werden musste. Der neue Entwurf verpflichtet Vermieter künftig zu voller Transparenz: Der Zuschlag für Möbel muss im Mietvertrag gesondert ausgewiesen und nachweisbar begründet werden (Orientierungswert: ca. 5 % des aktuellen Zeitwerts der Möbel).

3. Verlängerung der Mietpreisbremse

Die rechtliche Grundlage für die Bundesländer zur Verordnung der Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten soll um weitere fünf Jahre bis zum **31. Dezember 2029** verlängert werden. Damit bleibt das Instrument in Städten wie Düsseldorf und Köln dauerhaft aktiv.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Bisher galt: Begleicht ein Mieter seine Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (Schonfristzahlung), wurde die fristlose Kündigung unwirksam. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung blieb jedoch wirksam. Künftig soll die Schonfristzahlung auch die ordentliche Kündigung heilen können, was Vermietern die Trennung von säumigen Mietern erschwert.

Praxistipp für Vermieter & Investoren

Aufgrund der geplanten Verschärfungen bei Indexmieten und der Möblierung sollten Vermieter ihre Strategie bei Neuvermietungen anpassen:

  • Mietverträge optimieren: Anstatt starr auf Indexmieten zu setzen, können Staffelmietverträge in manchen Lagen wieder kalkulierbarer und rechtssicherer sein, da diese vom aktuellen Gesetzesentwurf nicht berührt werden.
  • Möblierung dokumentieren: Halten Sie Anschaffungsrechnungen, Fotos und das Alter aller Möbelstücke akribisch in einer Inventarliste fest, um im Streitfall den Möblierungszuschlag präzise nachweisen zu können.
  • Bonitätsprüfung verschärfen: Da das Kündigungsrecht bei Mietrückständen aufgeweicht wird, ist eine lückenlose Bonitätsprüfung (Schufa, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Gehaltsnachweise) vor Mietvertragsabschluss wichtiger denn je.

Ausblick & Inkrafttreten

Da sich das Gesetzgebungsverfahren im parlamentarischen Prozess befindet (Stand Mai 2026), können sich einzelne Details noch verschieben. Mit einem Inkrafttreten der ersten Regelungen wird Ende 2026 oder Anfang 2027 gerechnet. Wir halten unsere Kunden über den aktuellen Status auf dem Laufenden und passen Verträge rechtzeitig an.

Hinweis zur Quelle: Dieser Artikel basiert auf den offiziellen Veröffentlichungen und Gesetzesentwürfen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum geplanten Mietrechtsreformpaket „Mietrecht II“. Der Inhalt wurde von der ImmoLevia Redaktion sorgfältig analysiert, eigenständig formuliert und für unsere Leser praxisnah aufbereitet.