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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) eine langjährige gerichtliche Streitfrage im Wohnungseigentumsrecht geklärt und die Entscheidungsfindung für Wohnungseigentümergemeinschaften erheblich vereinfacht.

Die bisherige Rechtslage

Bislang galt in der Rechtsprechung vieler Amts- und Landgerichte der ungeschriebene Grundsatz, dass eine WEG für Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich mindestens drei vergleichbare Angebote einholen muss, bevor sie einen Beschluss fassen darf. Fehlt es an diesen drei Angeboten, waren Beschlüsse wegen Verstoßes gegen eine „ordnungsmäßige Verwaltung“ oft anfechtbar und wurden von Gerichten einkassiert.

Die neue BGH-Entscheidung

Der BGH hat diese starre „Drei-Angebote-Regel“ nun ausdrücklich verworfen. Die Karlsruher Richter urteilten, dass das Gesetz keine feste Anzahl von Angeboten vorschreibt. Entscheidend sei einzig und allein, ob die Wohnungseigentümer auf Basis der ihnen vorliegenden Informationen in der Lage sind, eine **sachgerechte und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung** zu treffen.

Das bedeutet: Liegt beispielsweise ein fundiertes Angebot einer langjährigen und bewährten Partner-Handwerksfirma vor, kann die WEG die Maßnahme auch ohne zwei weitere Alibi-Angebote beschließen, wenn der Preis angemessen erscheint und die Eigentümer mit der Qualität vertraut sind.

"Es gibt keine starre Pflicht zur Einholung von drei Vergleichsangeboten. Wohnungseigentümer haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl von Handwerksbetrieben und können auf Basis verlässlicher Erfahrungswerte entscheiden." — Bundesgerichtshof, März 2026

Vorteile für Eigentümergemeinschaften

Dieses Urteil bringt große Erleichterungen für die Praxis:

  • Schnellere Reaktionszeiten: Sanierungen und Reparaturen können deutlich schneller beschlossen und beauftragt werden. Das langwierige Einholen von Vergleichsangeboten entfällt im Notfall.
  • Weniger Bürokratie für die Verwaltung: Hausverwaltungen müssen nicht mehr krampfhaft nach Handwerkern suchen, die ohnehin kein Interesse an einer Auftragserteilung haben, nur um eine „Quote“ zu erfüllen.
  • Stärkung lokaler Handwerkerbeziehungen: Vertrauenswürdige Betriebe, die seit Jahren gute Arbeit für die WEG leisten, können unkompliziert wiederbeauftragt werden.

Unser Qualitätsversprechen als Verwalter

Obwohl der BGH die Pflicht gelockert hat, bleibt wirtschaftliches Handeln für uns oberstes Gebot. Wir nutzen unser **regionales Handwerker-Netzwerk im Rheinland** gezielt. Bei Großprojekten holen wir weiterhin Vergleichsangebote ein, um Kostentransparenz zu sichern. Bei kleineren Instandhaltungen nutzen wir den neuen Freiraum des BGH-Urteils, um Schäden für Sie beschleunigt und unbürokratisch zu beheben.

Hinweis zur Quelle: Dieser Artikel basiert auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere dem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25), zur Abschaffung der starren Drei-Angebote-Pflicht bei Instandhaltungsbeschlüssen. Der Inhalt wurde von der ImmoLevia Redaktion sorgfältig analysiert, eigenständig formuliert und für unsere Leser praxisnah aufbereitet.