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Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I der Bundesregierung wurde die Installation von Stecksolargeräten (sogenannten Balkonkraftwerken) drastisch vereinfacht. Wohnungseigentümer und Mieter haben nun einen echten Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

Was ändert sich gesetzlich?

Balkonkraftwerke wurden offiziell in den Katalog der **privilegierten Maßnahmen** im Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 20 Abs. 2) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 554) aufgenommen. Dies bedeutet, dass Eigentümergemeinschaften und Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks nicht mehr pauschal verbieten dürfen. Ein Verbot ist nur noch in extremen Ausnahmefällen (z. B. Denkmalschutz oder nachweisbare Gefährdung der Gebäudesicherheit) möglich.

Die wichtigsten Vereinfachungen im Überblick

  • Vereinfachte Anmeldung: Die Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt komplett. Es ist nur noch eine sehr einfache Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.
  • Höhere Leistungsgrenzen: Balkonkraftwerke dürfen nun eine Wechselrichterleistung von bis zu **800 Watt** (vorher 600 Watt) und eine Modulleistung von bis zu 2.000 Watt aufweisen.
  • Zählertoleranz: Der Betrieb mit herkömmlichen, rückwärtslaufenden Ferraris-Zählern ist vorübergehend erlaubt, bis der Messstellenbetreiber den Zähler gegen einen modernen Zweirichtungszähler austauscht.

Rechte und Spielräume der WEG

Obwohl der Anspruch auf Genehmigung gesetzlich festgeschrieben ist, hat die Eigentümer Gemeinschaft (WEG) weiterhin ein **Mitbestimmungsrecht bei der Ausführung** (das „Wie“). Die WEG darf sachliche Vorgaben beschließen, um das optische Erscheinungsbild des Gebäudes zu wahren und die Sicherheit zu garantieren:

  • Einheitliches Erscheinungsbild: Die WEG kann vorschreiben, welche Rahmenfarbe oder Ausrichtung die Module haben müssen, um eine optische Zerstückelung der Fassade zu vermeiden.
  • Technische Sicherheit: Es kann verlangt werden, dass die Montage fachgerecht und sturmsicher durch einen Fachbetrieb erfolgt und die Leitungen windgeschützt verlegt werden.
  • Haftung: Der installierende Eigentümer haftet vollumfänglich für eventuelle Schäden an der Fassade oder am Gemeinschaftseigentum, die durch die Anlage entstehen.

Praxistipp für Eigentümer

Stellen Sie vor dem Kauf einer Anlage einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Hausverwaltung. Wir bereiten den Beschluss für die nächste Eigentümerversammlung vor und stimmen die technischen und optischen Vorgaben mit Ihnen und dem Beirat ab. So vermeiden Sie teure Rückbauforderungen durch die WEG.

Hinweis zur Quelle: Dieser Artikel basiert auf den gesetzlichen Neuerungen des Solarpakets I der Bundesregierung und den entsprechenden Anpassungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Inhalt wurde von der ImmoLevia Redaktion sorgfältig analysiert, eigenständig formuliert und für unsere Leser praxisnah aufbereitet.